Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

1. Alle Verkäufe, Lieferungen und andere Leistungen führt die CAQ AG Factory Systems zu den nachstehenden Bedingungen aus. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Textform. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über die Vereinbarung in Textform hinausgehen. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang, widersprochen, so ist ihr Inhalt rechtsverbindlich.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
4. Muster, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen über Typen, Maße, Standards und andere Unterlagen, die im Zusammenhang mit unserem Angebot dem Kunden überlassen werden sowie Angaben in Prospekten werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Die Eigentums- und Nutzungsrechte an solchen Unterlagen bleiben bei uns.
5. Wir sind berechtigt, die Produkte laufend weiterzuentwickeln; Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6. Wir behalten uns vor, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

II. Preise

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, bei Fehlen einer solchen Angabe die bei Eingang der Bestellung gültigen Tagespreise. Die Preise gelten ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III. Lieferung

1. Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wir geraten erst dann in Lieferverzug, wenn der Kunde uns innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit der Lieferung mit schriftlicher Mahnung zur Lieferung auffordert.
3. Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände, wie z.B. innere Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.
4. Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf 10 % der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt davon unberührt.

IV. Versendung und Gefahrübergang

1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.
3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung fällig. Soweit der Kunde Kaufmann ist, stehen ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Ablehnung bleibt vorbehalten. Alle mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Vorlage, Protesterhebung, Benachrichtigung und Zuteilung.
2. Wir können jederzeit vom Kunden angemessene Sicherheiten für alle unsere Ansprüche verlangen und die Erfüllung unserer Pflichten von der Gestellung oder Verstärkung solcher Sicherheiten abhängig machen.
3. Verzug mit der Bezahlung unserer Forderungen tritt ein, wenn wir an die Zahlung erinnern oder Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin verlangen, auch wenn wir dies nicht ausdrücklich als Mahnung bezeichnen. Wir berechnen einen Verzugszins von 4 % über dem jeweils aktuellen Marktzins, wenn nicht wir eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweisen.
4. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit diese nicht einredebehaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.
5. Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse und Saldenfeststellungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wir können angefallene Verzugszinsen von den Rechnungsabschlüssen und Saldenfeststellungen ausnehmen und gesondert abrechnen. Einwendungen gegen Rechnungsabschluss und Saldenfeststellung sind innerhalb eines Monats ab Zugang, andere Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden bei der Mitteilung von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen und sonstigen Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine besonders bezeichnete Lieferung gezahlt wird. Bei Scheck- und Wechselzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn für uns eine eventuelle scheck- oder wechselmäßige Haltung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Der Kunde tritt schon mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem Vertrieb oder einem sonstigen Grund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Er ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinem Abnehmer benötigen.
3. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen und der Vorbehaltsware unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde die Freigabe oder Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
4. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen und dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
6. Wenn wir von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, sie freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.

VII. Softwareprodukte

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwareprodukte zu vermieten oder zu verleihen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, auf die strikte Einhaltung der vom Software-Hersteller vorgegebenen Beschränkungen hinsichtlich Verwertung, Benutzung oder Bearbeitung der Software zu achten. Für völlige Fehlerfreiheit der Software wird nicht gehaftet. Gewährleistung und Haftung erstrecken sich nur darauf, dass das Produkt im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für Software, die vom Kunden geändert worden ist.
2. Für die richtige Auswahl, ordnungsgemäße Verwendung, Überwachung und die Folgen der Benutzung der Software ist allein der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung von Transaktionen, Herstellung von Recovery-Routinen für den Fall einer Fehlfunktion der Software sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Datenverlust.

VIII. Dienstleistungen

1. Als Dienstleistung gelten alle Leistungen welche durch die CAQ AG für den Kunden erbracht werden und welche nicht bereits im Rahmen des Wartungsvertrags abgegolten sind. Dienstleistungen müssen immer explizit beauftragt und terminiert werden.
2. Dienstleistungen werden immer in angebrochenen halben Tagessätzen (4 Stunden) abgerechnet. Ein halber Tagessatz gilt als angebrochen wenn mehr als 30 Minuten vergangen sind.
3. Dienstleistungen beim Kunden vor Ort werden mit mindestens einem Tagessatz abgerechnet. Dienstleistungen per Remote mit mindestens einem halben Tagessatz.
4. Die Dokumentation, Vor- und Nachbereitung von Remoteeinsätzen dauert pauschal 1 Stunde pro angefangenem Kalendertag. Diese findet außerhalb der netto Remotezeit statt (wird auf die Sitzungszeit aufgeschlagen).

IX. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

1. Der Kunde hat unsere Lieferung unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich und detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein vor Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Das gleiche gilt bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache.
2. Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel, Fehlmengen usw. ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last.
3. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Preis ausüben.
4. Haben wir nachgebessert oder Ersatz geliefert, so haften wir hierfür wie für die ursprünglich gelieferten Produkte nach diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Der Kunde verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß installiert, lagert oder behandelt, sie verändert oder bearbeitet, es sei denn, er weist nach, dass dies für den gerügten Mangel nicht ursächlich sein kann.
6. Ist der Kunde Vollkaufmann, so können wir für Zulieferteile des Produktes, die nicht von der CAQ AG Factory Systems hergestellt wurden, unsere gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung an den Zulieferer verweisen. In diesem Falle haften wir für Mängel solcher Zulieferteile nur, wenn der Kunde den Zulieferer wegen der an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche gerichtlich in Anspruch genommen hat.
7. Alle Ansprüche wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln verjähren einheitlich in 6 Monaten seit Übergabe der Produkte. Ansprüche wegen unerlaubter Handlung oder Arglist bleiben hiervon ausgenommen.
8. Gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere solche wegen Mangelfolgeschäden oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter. Die Haftung für grobes Verschulden, für zugesicherte Eigenschaften und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
2. In jedem Falle ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Ausfuhrbestimmungen

Die von uns gelieferten Produkte sind zum Vertrieb im Land des Kunden bestimmt. Will der Kunde die gelieferten Produkte exportieren, ist er für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er für jegliche Inanspruchnahme von uns uneingeschränkt.

XII. Verschiedenes

1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, ohne ausdrückliche Zustimmung seinerseits, unentgeltlich als Kunde in Werbeunterlagen der CAQ AG Factory Systems genannt zu werden.
4. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist D-55494 Rheinböllen, bei Lieferungen ab Lager das jeweilige Lager, für die Zahlungspflicht des Kunden dessen Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung.
5. Für Vollkaufleute ist Bad Kreuznach - auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen - ausschließlicher Gerichtsstand. Wir können jedoch nach unserer Wahl auch an einem sonstigen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand klagen.
6. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Informationen und Werbung der CAQ oder von verbundenen Unternehmen per Post, und/oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung oder Zustimmung übermittelt zu bekommen.

Lizenzbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder als Download bereitgestellte Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im Folgenden auch als „Software“ bezeichnet. Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung einsetzbar ist.

2. Umfang der Benutzung

Die CAQ AG Factory Systems gewährt Ihnen für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet), die beiliegende Kopie der Software zu verwenden. Bei den Lizenzen handelt es sich um Floating Licenses – daher ergibt sich die Anzahl der Benutzer die das System gleichzeitig nutzen dürfen aus der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen. Je nach gewähltem Lizenzmodell, darf die Software an mehreren Standorten genutzt werden.

Ein Standort ist definiert als Sitz, Niederlassung, Zweigstelle oder eigenständige Produktionsstätte eines Unternehmens und der verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind alle Geschäftseinheiten und Tochtergesellschaften, an denen der Lizenznehmer direkt oder indirekt mindestens fünfzig (50) Prozent des Kapitals oder der stimmberechtigten Aktien kontrolliert. Dies ist auch wechselseitig möglich.

3. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der CAQ AG Factory Systems die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.

4. Inhaberschaft an Rechten

Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an einer Lizenz zur Verwendung der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die gelieferten bzw. zu liefernden Software-Pakete sind das geistige Eigentum der CAQ AG Factory Systems. Die CAQ AG Factory Systems behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

5. Übertragung des Benutzerrechts

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der CAQ AG Factory Systems und unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung oder Verleih der Software sind nur nach schriftlicher Freigabe durch die CAQ AG Factory Systems erlaubt.

6. Dauer des Vertrages

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu löschen oder zu vernichten (ausgenommen hiervon sind Datensicherungen).

7. Schadenersatz bei Vertragsverletzung

Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass Sie für Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die der CAQ AG Factory Systems aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch Sie entstehen.

8. Änderungen und Aktualisierungen

Die CAQ AG Factory Systems ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Die CAQ AG Factory Systems ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen aktuell gültigen Wartungsvertrag abgeschlossen haben oder mit Zahlungen im Rückstand sind.

9. Gewährleistung und Haftung der CAQ AG Factory Systems

a.) Die CAQ AG Factory Systems gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist, und die mit der Software zusammen ausgelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
b) Sollte der Datenträger oder die damit ausgelieferte Hardware fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen.
c) Wird ein Fehler im Sinne von Ziff. 9b) nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material. Ist die Software nicht im Sinne von 1. grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat die CAQ AG Factory Systems, wenn die Herstellung von im Sinne von 1. brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
e) Die CAQ AG Factory Systems haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz seitens der CAQ AG Factory Systems verursacht worden ist. Eine Haftung wegen eventuell von der CAQ AG Factory Systems schriftlich zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.

10. Es wird auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet

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